Berufsbild Notfallsanitäter

Seit dem 1. Januar 2014 ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in Kraft getreten. Der Notfallsanitäter selbst ist ein neues Berufsbild, welches den Rettungsassistenten abgelöst hat und ist zurzeit die höchstqualifizierte, nicht-ärztliche Ausbildung im Rettungsdienst.

Als Zugangsvoraussetzung muss mindestens ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss vorgewiesen werden. Hauptschüler müssen zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert haben (§ 8 Nr. 2 NotSanG).

Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre und schließt mit  einer staatlich anerkannten Prüfung ab.  Im Gegensatz zu anderen schulischen Ausbildungsberufen findet sie allerdings nicht nur in speziellen Berufsfachschulen statt, sondern beinhaltet auch eine praktische Ausbildung an einer Rettungswache und in verschiedenen Abteilungen von Kliniken.

Die Ausbildung beginnt zunächst mit mehrwöchigen theoretischen Lerneinheiten in einer Rettungsdienstschule, bevor dann die Auszubildenden mit den Ausbildungsabschnitten Klinik oder Rettungswache starten.

Eigenverantwortliche Aufgaben

  • Einleitung allgemeiner Gefahrenabwehrmaßnahmen am Einsatzort
  • Beurteilung des Gesundheitszustandes des Patienten und Entscheidung über die Notwendigkeit eines Notarztes bzw. weiteren Personals
  • Durchführung angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung (auch Anwendung erlernter und beherrschter invasiver Maßnahmen bei lebensgefährlichen Zuständen)
  • Herstellung und Sicherung der Transportfähigkeit des Patienten sowie Überwachung des medizinischen Zustandes während des Transports
  • Auswahl eines geeigneten Transportzieles und die sachgerechte Übergabe in die medizinische Weiterbehandlung
  • Kommunikation mit am Einsatz beteiligten Personen, Institutionen und Behörden
  • Sicherstellung der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel

Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung

  • Assistenz bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten
  • Durchführung von ärztlich veranlassten Maßnahmen bei Patienten
  • Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen, die vom ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorgegeben und verantwortet werden

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